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Ein „Bürokratie-Monster“ ward geboren – das Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Besonders relevant für Betreiber digitaler Plattformen, über die Anbieter ihre Waren bzw. Dienstleistungen vertreiben – aber auch die Nutzer der Plattformen sollten weiterlesen.

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (kurz PStTG) vom 20.12.2022 setzt Deutschland gerade noch rechtzeitig die sog. DAC 7-Richtlinie der EU in nationales Recht um und führt umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber ein über durchgeführte Transaktionen, verbunden mit einem automatischen Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Kaum im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, ist das Gesetz ab dem 01.01.2023 bereits auch in Kraft und somit zu beachten. Und ganz aktuell liefert die Finanzverwaltung erste Anwendungshinweise mit ihrem Schreiben vom 02.02.2023.

Zum Hintergrund

So schön der Onlinehandel für die Nutzer ist, so herausfordernd ist es für die nationalen Finanzbehörden, die Besteuerung der angebotenen Leistungen bei den Anbietern der Waren/Dienstleistungen durchzusetzen – insbesondere bei überregional oder international agierenden Anbietern. Folglich hat man seitens der EU-Staaten überlegt, sich die bei den Plattformbetreibern vorhandenen Informationen nutzbar zu machen.


Als Plattform gilt hierbei „jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die auf eine relevante Tätigkeit gerichtet sind“.

Da hiernach die Plattform eine Interaktion der Nutzer ermöglichen muss, sind „eigene“ Onlineshops, über die Anbieter ausschließlich ihre eigenen Produkte anbieten, nicht von der Meldepflicht erfasst – insoweit eine gute Nachricht. Aber Achtung: Dies gilt nicht für die sog. indirekte Leistungserbringung, d. h., der Plattformbetreiber erbringt eine vom Anbieter eingekaufte Leistung im eigenen Namen an einen anderen Nutzer (also bspw. Kommissionsgeschäfte).

Und welche sind die „relevanten Tätigkeiten“ der Anbieter? Neben dem Warenverkauf geht es um die Erbringung persönlicher Dienstleistungen (wie bspw. Beförderungs- oder Lieferdienste, handwerkliche Tätigkeiten etc.), die Überlassung/Vermietung von Immobilien oder die Vermietung von Verkehrsmitteln.


Wer meldet?

Zur Meldung verpflichtet sind zum einen Plattformbetreiber, die

  • in der Bundesrepublik oder einem anderen EU-Staat ansässig sind, aber auch
  • Plattformbetreiber aus Drittstaaten, sofern meldepflichtige Anbieter mittels deren Plattform ihre Leistungen anbieten. Als meldepflichtige Anbieter gelten insbesondere sämtliche in einem EU-Staat ansässige Anbieter, gleichfalls aber auch Drittstaaten-Anbieter, die in der EU gelegene Immobilien vermieten.


Und was ist zu melden?

Neben allgemeinen Angaben zum Plattformbetreiber selbst sind von ihm jährlich umfassende Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Anbietern zu übermitteln, wie Name, Anschrift, Steuer-ID, Ansässigkeit, Konteninformationen, je Quartal gezahlte/gutgeschriebene Vergütungen sowie Zahl der relevanten Tätigkeiten, vom Plattformbetreiber einbehaltene Provisionen sowie bei Vermietung von Immobilien Angaben zum Objekt.


Die Meldung muss auf elektronischem Weg für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens zum 31. Januar des nachfolgenden Jahres an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen – erstmals also bis zum 31.01.2024 für das Jahr 2023. Kommt der Plattformbetreiber seiner Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig nach, begeht er eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.


Damit der Plattformbetreiber seiner Meldepflicht nachkommen kann, ist er auf die Mitwirkung der meldepflichtigen Anbieter angewiesen. Das PStTG legt genau fest, welche Informationen beim Anbieter erhoben werden dürfen bzw. müssen. Folgerichtig sieht das PStTG scharfe Sanktionsregelungen vor, um die Mitwirkungspflichten bei unkooperativen Anbietern durchzusetzen. Nach zweimaliger Erinnerung muss der Plattformbetreiber entweder den unwilligen Anbieter von der weiteren Nutzung der Plattform durch Sperrung oder Löschung ausschließen oder die Auszahlung der eingegangenen Vergütungen an den Anbieter zurückbehalten.


Der Verwaltungsaufwand für die Plattformbetreiber ist also immens. Und zu den beschriebenen Melde- und Informationsbeschaffungspflichten treten auch noch umfassende Sorgfaltspflichten in Form von Plausibilitäts-Checks und Überprüfungen der erhobenen Daten. Außerdem müssen die Anbieter jeweils im Vorfeld der Meldung ans BZSt über die zu meldenden Daten informiert werden.

Praxishinweis

Prima facie wendet sich das PStTG an die Plattformbetreiber und belegt sie mit umfassenden Melde- und Datenerhebungspflichten. Gleichfalls betroffen sind jedoch die sog. meldepflichtigen Anbieter, die ihre Leistungen mittels der Plattformen anbieten. Da dieser Vertriebskanal – neben eigenen Onlineshops – mittlerweile von erheblicher Relevanz ist, werden zahlreiche Unternehmen bereits oder in Bälde von den Plattformbetreibern angeschrieben und um zahlreiche Informationen gebeten werden – der erste Meldezeitraum – das Jahr 2023 – ist bekanntermaßen bereits angebrochen.

Aufgrund des vorgesehenen Sanktionsmechanismus bis hin zum Ausschluss des jeweiligen Anbieters von der Nutzung der jeweiligen Plattform sollten diese Anfragen der Plattformbetreiber im eigenen Interesse sehr ernst genommen und bearbeitet werden.

Und im Hinblick auf die eigenen (Steuer-)Erklärungspflichten sollte man jeweils einen Abgleich mit den gemeldeten Daten vornehmen. 

Gerd Fuhrmann

Steuerberater

E-Mail:
gerd.fuhrmann@falk-co.de


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