bg-photo

Neues aus Berlin – Zukunftsfinanzierungsgesetz und mehr

Referentenentwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz veröffentlicht – steuerpolitische Vorschläge der CDU

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 12.04.2023 einen Referentenentwurf für das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen – kurz Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) – veröffentlicht. Durch das Gesetzespaket soll es jungen Unternehmen erleichtert werden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und sich im internationalen Wettbewerb um Talente zu behaupten. Zur Erreichung dieses Ziels ist unter anderem eine Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen geplant. Abseits dieses Gesetzgebungsverfahrens liefert ein neues Arbeitspapier der CDU einen Ausblick auf mögliche Entwicklungen im steuerlichen Diskurs. 


Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Aktuell können Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen jährlich Kapitalbeteiligungen an ihrem Unternehmen im Wert von bis zu 1.440 EUR steuerfrei zuwenden. Voraussetzung ist, dass die Beteiligungsmöglichkeit mindestens allen Arbeitnehmer:innen offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Dieser Freibetrag soll nun im Rahmen des ZuFinG auf jährlich 5.000 EUR angehoben werden. Zur Vermeidung von Entgeltumwandlungen sieht der Entwurf – im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage – eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Fälle vor, in denen die Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Praxishinweis

Um den Anreiz für eine zeitnahe Veräußerung der steuerfrei erworbenen Mitarbeiterbeteiligungen zu verringern, soll auch eine Mindesthaltefrist von 3 Jahren eingeführt werden. Erfolgt die Veräußerung der Beteiligung innerhalb von 3 Jahren nach dem Erwerb, so gilt der steuerfreie Lohnanteil nicht als Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Im Ergebnis würde der zunächst steuerfrei gebliebene Lohnanteil bei der Anteilsveräußerung der Abgeltungsteuer i. H. v. 25 % unterliegen.

Aufschiebende Besteuerung, falls der Freibetrag nicht ausreicht

Nach geltendem Recht kann die Besteuerung bei der Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen durch bestimmte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zur Veräußerung der Beteiligung, längstens jedoch für 12 Jahre, aufgeschoben werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der sofortige Einbehalt von Lohnsteuer bei Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung für die Erwerber:innen zu einer Liquiditätsbelastung führen würde, da sie eine Steuer ohne korrespondierenden Zufluss von liquiden Mitteln entrichten müssten. Um dieses Hemmnis für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme weiter abzubauen, soll nun durch das ZuFinG unter anderem die maximale Aufschubzeit auf 20 Jahre verlängert werden. Auch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Regelung durch eine Verdopplung der Schwellenwerte (Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme) für begünstigte KMU ist vorgesehen.

Praxishinweis

Einige Maßnahmen aus einem früheren Eckpunktepapier der Bundesregierung, wie z. B. die Einführung eines Freibetrags für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktienfondsanteilen, haben keinen Eingang in den Referentenentwurf des ZuFinG gefunden. Es bleibt abzuwarten, ob sich dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändert. Das ZuFinG soll dem Vernehmen nach bis spätestens Oktober 2023 in Kraft treten.

Sonstige Entwicklungen

Abseits des ZuFinG hat die Veröffentlichung eines Arbeitspapiers der CDU zur künftigen steuerpolitischen Ausrichtung der Partei neue Impulse in der Diskussion um mögliche Steuerreformen gesetzt. Wesentliche Vorschläge des Papiers sind eine Anhebung des einkommensteuerlichen Spitzensteuersatzes bei gleichzeitiger Entlastung mittlerer Einkommen sowie eine Senkung der Unternehmenssteuerbelastung von ca. 30 % auf maximal 25 %. Auch die Einführung einer sog. „flat tax“ i. H. v. 10 % im Bereich der Erbschaft-/Schenkungsteuer wurde in den Raum gestellt.

Fazit

Die geplanten Maßnahmen im Rahmen des ZuFinG sind ausdrücklich zu begrüßen. Sie werden es einer Vielzahl von jungen Unternehmen erleichtern, Ihre Arbeitnehmer:innen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Daneben hat das Arbeitspapier der CDU für Aufsehen gesorgt. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt angesichts der scharfen Kritik von unterschiedlichster Seite eine Umsetzung der vorliegenden Vorschläge im offiziellen Parteiprogramm fraglich ist, so zeigt sich dennoch, dass tiefgreifende Änderungen des Steuerrechts bevorstehen könnten. Immerhin liegt die letzte „große“ Steuerreform bereits einige Jahre zurück. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Sebastian Müller

Steuerberater

E-Mail:
sebastian.mueller@falk-co.de


Mehr Aktuelles?

Gerne möchten wir Sie über aktuelle Themen und Veranstaltungen per E-Mail auf dem Laufenden halten. Bitte melden Sie sich hier für unseren Newsletter an:

Hinweisgebersystem/Interne Meldestelle

Willkommen beim anonymen Hinweisgebersystem/der anonymen internen Meldestelle der FALK GmbH & Co KG. Sie haben die Möglichkeit anonyme Meldungen zu konkreten Gesetzesverstößen oder Verdachtsmomenten einzustellen. Jeglicher Kontakt sowie die damit verbundene Kommunikation erfolgt in anonymer Form. Die Herstellung einer Verbindung zu Ihrer Person ist nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Bitte vermeiden Sie die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten in der Nachricht/im Betreff.