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Erbschaft-/Schenkungsteuer: Werden Begünstigungen für Unternehmensvermögen gekippt?

Fortgeltung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen wegen Verfassungsbeschwerde und CDU-Konzeptpapier unsicher

Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 wird Unternehmensvermögen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer deutlich günstiger als privates Vermögen (z. B. vermietete Immobilien, Wertpapiere) behandelt. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2014 wurden die Begünstigungen zwar ab Juli 2016 insbesondere für sog. „Großerwerbe“ eingeschränkt, bestehen in weiten Teilen aber fort. Im Idealfall kann begünstigtes Unternehmensvermögen sogar völlig steuerfrei übertragen werden. Privatvermögen ist dagegen in der Regel voll steuerpflichtig, wobei Freibeträge anwendbar sind. An der unterschiedlichen Behandlung ist immer wieder Kritik geübt worden. Nun gibt es zwei „offene Flanken“, die den Fortbestand der Begünstigungen möglicherweise in Frage stellen:

 

Verfassungsbeschwerde

Bei der Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 804/22) eines Erben von Privatvermögen (u. a. Wertpapiere) geht es neben verfahrensrechtlichen Aspekten um die Frage, ob die aktuellen erbschaftsteuerlichen Begünstigungen mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind oder ob sie die Erben von Privatvermögen in verfassungswidriger Weise benachteiligen. Der Erbe hat erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel, die von der Bundesrechtsanwaltskammer in einer Stellungnahme teilweise geteilt werden. Das Bundesverfassungsgericht will über die Beschwerde noch im Jahr 2023 entscheiden.

 

CDU-Konzeptpapier

In die Richtung „Gleichbehandlung“ zielt überraschenderweise auch der Vorschlag aus CDU-Reihen, die Ausnahmetatbestände bei der Erbschaftsteuer zu verringern und auf alle Erbschaften einheitlich einen Steuersatz von 10 % unter Berücksichtigung von Freibeträgen anzuwenden. Selbst genutztes Wohnungseigentum soll durch ausreichend hohe Freibeträge geschützt werden. Für Unternehmensvermögen soll eine zinslose Stundung der Erbschaftsteuer auf 10 Jahre möglich sein.

 

Der Vorschlag für eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage und einen einheitlichen niedrigen Steuersatz („Flat Tax“) ist nicht neu. Überraschend ist vielmehr, dass er nun in einem Konzeptpapier enthalten ist, das nach Verabschiedung in das neue Grundsatzprogramm der CDU einfließen soll.

Praxishinweis

Aus heutiger Sicht lässt sich naturgemäß noch nicht absehen, welche Entwicklungen die beiden Fälle nehmen werden. Sollte das Ergebnis letztlich eine stärkere „Gleichbehandlung“ von Privat- und Unternehmensvermögen sein, kann aber insbesondere für begünstigtes, aktuell weitgehend steuerfreies Unternehmensvermögen davon ausgegangen werden, dass damit eine deutliche Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Situation verbunden sein wird. Kurzfristig anstehende Unternehmensnachfolgen sollten daher möglichst ohne Verzögerung umgesetzt werden. Bei mittelfristig geplanten Unternehmensnachfolgen sollte nach vorheriger steuerlicher Analyse der Situation über ein mögliches Vorziehen der Übertragung nachgedacht werden. 

Christiane Schubert

Steuerberaterin

E-Mail:
christiane.schubert@falk-co.de


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