Machtwort aus München: Keine Hinzurechnung von Sponsoringzahlungen bei der Gewerbesteuer
Im Rahmen von Sponsoringverträgen wird dem Sponsor regelmäßig erlaubt, auf Werbetafeln für sich und seine Produkte zu werben oder das Logo des Gesponserten für Werbezwecke zu verwenden. Fraglich war, ob die Sponsoringzahlungen insoweit als Miet- oder Pachtzinsen oder Entgelte für die Überlassung von Rechten anzusehen sind, die der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Der BFH hat dies nun verneint.
Hintergrund
Der Umfang der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen ist ein beliebtes Thema bei steuerlichen Außenprüfungen, zumindest von Seiten der Finanzverwaltung. Auf Seiten der Steuerpflichtigen stößt die Hinzurechnung hingegen auf wenig Gegenliebe. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Finanzverwaltung die Hinzurechnungstatbestände sehr weit auslegt und versucht, dem Gewinn Aufwendungen als Miet- oder Pachtaufwendungen wieder hinzuzurechnen, obwohl es sich aus Sicht der Unternehmen gar nicht um Mieten oder Pachten handelt. So auch im vorliegenden Fall.
Hinzurechnung von Sponsoring? – Auf die Teilbarkeit kommt es an
Im Streitfall, über den der BFH mit Urteil vom 23.03.2023 - III R 5/22 zu entscheiden hatte, verpflichtete sich ein Sportverein im Rahmen eines Sponsoringvertrages unter anderem, für den Sponsor auf Trikots und Banden zu werben, und erlaubte, dem Sponsor das Vereinslogo zu Werbezwecken zu nutzen. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, Teile der Sponsoringzahlungen seien dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, da es sich um Mieten für Werbebanden und Trikots sowie um Entgelte für die Überlassung von Rechten für die Nutzung des Vereinslogos handelt. Dem hat der BFH jedoch erfreulicherweise eine Absage erteilt.
Der Sponsoringvertrag umfasst in der Regel neben der Vermietungsleistung weitere Leistungselemente. Eine Hinzurechnung der auf die Miete entfallenden Sponsoringzahlungen komme nur dann in Betracht, wenn diese sich von der Hauptleistung des Sponsoringvertrages trennen lassen. Bei von der Hauptleistung untrennbaren mietähnlichen Elementen scheidet eine Hinzurechnung insgesamt aus. Dies sah der BFH im Streitfall als gegeben an, da der Sponsoringvertrag weitere Leistungen, insbesondere Werbeleistungen umfasste, die dem Vertrag das Gepräge gaben. Unabhängig davon, wären die Mieten für Werbebanden und Trikots aber auch isoliert betrachtet nicht als hinzurechnungspflichtige Mieten einzustufen, da die Nutzung der Werbeflächen für den Sponsor nur dann einen Wert besitzt, wenn der Verein auch Sportveranstaltungen durchführt, auf denen diese Flächen sichtbar werden. Der wirtschaftliche Wert für den Sponsor wird nicht alleine durch die Anbringung des Werbeaufdrucks auf den Banden und Trikots geschaffen, sondern erst durch zusätzliches Tätigwerden des Vereins, nämlich der Durchführung von Sportveranstaltungen. Der Verein erbringt damit eine Werbeleistung und nicht bloß eine Vermietungsleistung. Diese lässt sich jedoch nicht von der Vermietungsleistung trennen, so dass eine Hinzurechnung ausscheidet.
Praxishinweis
Das Urteil fügt sich ein in eine Reihe steuerzahlerfreundlicher Urteile, die in den letzten Jahren zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ergangen sind (z. B. FALK Newsletter 5/2022). Es sollte daher immer sorgfältig geprüft werden, ob auf Basis der neueren Rechtsprechung eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vermieden werden kann.
