Steuerlicher Abzug von Kosten für Berufskleidung?
Immer wieder wird es versucht – der BFH bleibt jedoch bei ‚Alltagskleidung‘ stur
Erneut musste sich der BFH mit dem wiederkehrenden Dauerbrenner „Berufskleidung“ befassen. Konkret ging es im Urteil vom 16.03.2022 – VIII R 33/18 um die Frage, ob ein Trauerredner ausschließlich bei der Berufsausübung getragene (dunkle) Kleidung steuerlich geltend machen kann. Aber einmal mehr ließ sich der BFH nicht erweichen und versagte entsprechend seiner bisherigen Linie den steuerlichen Abzug der angefallenen Kosten.
Allgemeine Hinweise zur „typischen Berufskleidung“
Im Einkommensteuergesetz gibt es tatsächlich den Tatbestand der „typischen Berufskleidung“, allerdings ohne nähere Bestimmung, welche Kleidungsstücke konkret darunter fallen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für bürgerliche, d. h. alltagstaugliche Kleidung jedenfalls unverzichtbare und deshalb nicht – auch nicht anteilig – abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung. Die Nicht-Aufteilbarkeit der Kleidungskosten wird mit der beruflichen (betrieblichen) und privaten Verflechtung der Aufwendungen insgesamt begründet. Sie können daher nicht, wie beispielsweise bei Reisekosten, in eine berufliche und private Nutzung getrennt werden. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind bereits durch die Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums, einem möglichen Sonderausgabenabzug oder der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung abgegolten. Die typische Berufskleidung umfasst daher nur Kleidung, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit ausschließlich für eine berufliche Nutzung geeignet ist. Wichtig ist hierbei insbesondere eine eindeutige Abgrenzung zur alltäglichen Kleidung, wie bspw. bei einer Uniform – auch angebrachte Firmenlogos oder die Eigenart zum Schutz des Mitarbeiters (z. B. Schutzkleidung für Monteure) machen aus einem Kleidungsstück „typische Berufskleidung“, so dass die Kosten steuerlich angesetzt werden können.
Der aktuelle Fall
Der Kläger ist als selbständiger Trauerredner und Trauerbegleiter tätig. Seine Ehefrau ist bei ihm angestellt und erzielt nichtselbständige Einkünfte. Beide Ehegatten haben in den Streitjahren Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von – überwiegend dunklen – Kleidungsstücken als Betriebsausgaben geltend gemacht, jedoch ohne Erfolg, denn das Finanzamt hatte den Abzug der Kosten nach einer Betriebsprüfung abgelehnt.
Begründung des BFH
Auch der BFH hat die Aufwendungen für die Kleidungsstücke der privaten Lebensführung zugeordnet und einen Betriebsausgabenabzug versagt, da diese auch zu privaten Anlässen getragen werden könnten. Zwar ist eine Aufteilung in berufliche und private Nutzung grundsätzlich möglich, jedoch sind die Aufwendungen bereits durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten. Ein zusätzlicher Ansatz würde zu einer Doppelberücksichtigung führen. Die Aufwendungen sind vor diesem Hintergrund nicht abzugsfähig, obwohl die Kleidung der Förderung des Berufs dient; selbst wenn die Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen und benutzt werden, ändert dies nichts an der steuerlichen Würdigung der Aufwendungen: ‚nicht abziehbar‘. Weiterhin kann auch kein durch die Berufsausübung erhöhter Verschleiß der bürgerlichen Kleidung geltend gemacht werden.
Eine Besonderheit gilt nach Aussage des BFH dann, wenn der Arbeitgeber (hier also der Ehemann) die Kleidungsstücke für seine Mitarbeiterin angeschafft und ihr überlassen hat. Für diesen Fall würde der BFH einen Betriebsausgabenabzug zulassen – vorausgesetzt, das Ehegatten-Arbeitsverhältnis hält dem sog. Drittvergleich stand, d. h. kann steuerlich anerkannt werden. Aber Achtung: Sozusagen zur Kompensation ist im Falle der Zuwendung der Kleidungsstücke an die Mitarbeiterin (hier also Ehefrau) bei dieser ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn anzusetzen.
Praxishinweis
Bei Berufskleidung muss insgesamt auch nur die Möglichkeit einer privaten Nutzung ausgeschlossen sein. Bei Ansatz der Aufwendungen für Kleidung sollte daher zuvor überprüft werden, ob es sich wirklich um notwendige Berufskleidung oder nicht nur um der beruflichen Gepflogenheit entsprechende Kleidung handelt, wie beispielsweise bei dem Trauerredner. Aber: Die feste Anbringung beispielsweise von Logos oder Firmenbezeichnungen auf (Alltags-)Kleidungsstücken, wie Hemden oder T-Shirts, kann bereits die Alltagstauglichkeit einschränken, sofern das Logo deutlich sichtbar ist – Stichwort: „FALK“-Hemd.
