Transparenzregister – Eintragungspflicht für GmbHs bis 30.06.2022
Mit der Verabschiedung des TraFinG in 2021 wird aus dem bisher als „Auffangregister“ konzipierten Transparenzregister ein „Vollregister“. Dies führt bei GmbHs, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, dazu, dass diese bis zum Ablauf des 30.06.2022 ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden müssen.
Durch die Umstellung auf ein Vollregister werden GmbHs, AGs einschließlich am organisierten Markt notierter Unternehmen, Genossenschaften, aber auch Vereine, Stiftungen etc. verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister explizit mitzuteilen.
Die bisherige Mitteilungsfiktion
Bisher konnten Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigte aus einem anderen elektronisch abrufbaren Register ersichtlich waren, die sog. Mitteilungsfiktion in Anspruch nehmen. D. h. eine GmbH mit einer im Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste war von der Eintragung in das Transparenzregister befreit.
Das neue Vollregister
Diese Erleichterung gilt zukünftig nicht mehr, allerdings sieht das TraFinG Übergangsvorschriften für den Wegfall der Mitteilungsfiktion vor. Demnach mussten AGs, SEs und KGaAs ihre wirtschaftlich Berechtigten bis 31.03.2022 melden. Für GmbHs, Genossenschaften und Partnerschaften gilt eine Übergangfrist bis zum 30.06.2022. Zu diesem Zeitpunkt müssen tatsächlich oder fiktiv wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister eingetragen werden.
Praxishinweis
GmbHs sollten bis 30.06.2022 eine Meldung an das Transparenzregister vornehmen, um ihre Compliance-Pflichten zu erfüllen.
