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Verschiebung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Am 21. Juni 2022 haben sich der Europäische Rat und das Europäische Parlament über die neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) verständigt. Die förmliche Genehmigung steht noch aus. Über die ursprünglichen Vorschläge hatten wir hier bereits berichtet.


Nachdem zunächst die Anwendung der CSRD-Pflichten für alle großen Unternehmen ab dem 1. Januar 2023 vorgesehen war, soll die Einführung nun stufenweise ab 2024 erfolgen. Demnach sollen kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen, die schon bislang zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, ab dem 1. Januar 2024 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen. Ab dem 1. Januar 2025 sollen dann alle anderen großen Unternehmen die Regelungen der CSRD anwenden. Für börsennotierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen beginnt die Berichtspflicht am 1. Januar 2026. Für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) soll außerdem eine Übergangsfrist bis 2028 greifen, in der von der Anwendung der Richtlinie abgesehen werden kann.


Auch Nicht-EU-Unternehmen sollen künftig Nachhaltigkeitsberichte gem. den Regelungen der CSRD erstellen, wenn ihr Nettoumsatz in der EU mehr als 150 Mio. Euro beträgt und sie mindestens eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU haben. 

Thorsten Bischoff

Wirtschaftsprüfer Steuerberater

E-Mail:
thorsten.bischoff@falk-co.de


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